Sie befinden sich auf der Seite : Richtlinien                                                                                                                           1.1 Um ein Sportboot sicher und ordnungsgemäß zu führen, bedarf es sowohl theoretischer Kenntnisse als auch praktischer Fähigkeiten. Beides muss vor Ablegen der Prüfung in einer fachgerechten Ausbildung erworben werden. 1.2 Im theoretischen Teil der Ausbildung sind weitreichende Kenntnisse der Verkehrs und Sicherheitsvorschriften, der Seemannschaft, der Wetterkunde und des Umweltschutzes zu erwerben. 1.3 Im praktischen Teil der Ausbildung sind die Anwendung der erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie das sichere Führen eines Sportbootes zu erlernen. . Ziel der Ausbildung 11.1 Am Ende der Ausbildung muss der Bewerber in der Lage sein, ein Boot unter Berücksichtigung aller Bedingungen sicher zu führen. Auch das Verhalten bei schlechten Wetter und Seegangsbedingungen soll simuliert bzw. geübt werden. 11.2 Zu einer sachgerechten Ausbildung gehören das Vermitteln von Grundkenntnissen von Schiffsmotoren und Antrieben sowie von der Anwendung nautischer Hilfsmittel. Der zu prüfende Bewerber soll in der Lage sein, Ursachen für den Ausfall des Antriebes, der Steuerungseinrichtung, der elektrischen Geräte und anderer technischer Hilfsmittel zu erkennen und einfache Fehler zu beseitigen. 11.3 Kenntnis und Handhabung der Bordausrüstung sind unter allen Wetterbedingungen und Situationen zu vermitteln. Dies umfasst auch das Verhalten anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber im Allgemeinen und in Notsituationen. Die Beherrschung praktischer Seemannschaft ist eine Grundvoraussetzung zum sicheren Führen eines Bootes, und sie muss deshalb in der Ausbildung eine herausragende Rolle spielen. 11.4 Eine ausführliche Ausbildung in terrestrischer Navigation und der Handhabung von Seekarten (Kartenarbeit) ist Grundvoraussetzung. 111.Organisation, Räumlichkeiten und  Lehrmittel Die vorhandenen Lehrkräfte, Räumlichkeiten und Lehrmittel müssen der Zahl der gleich zeitig auszubildenden Bewerber angemessen sein. Ausreichende Sanitäranlagen undNebenräume sind unabdingbar. Die Lehrkräfte müssen folgende Bedingungen erfüllen: -- Mindestalter 25 Jahre -- Binnen und Küstenschein -- Mindestens 3 Jahre eigene Bootspraxis (Nachweis!) 111.2 Im einzelnen müssen die Räumlichkeiten folgende Ausstattung aufweisen:  -- einen Einzelarbeitsplatz  je Teilnehmer  -- ausreichende Anzahl Gruppenarbeitsplätze  -- Tafel / Flipchart’, Kartenständer  -- Overheadprojektor  -- Geeignete Akustik (keine, störenden Nebengeräusche) Das der Anzahl der Bewerber entsprechende Lehrmaterial muss vorhanden  sein:  Verkehrs und Sicherheitsvorschriften  DMYVBinnenhandbücher (O.ä.),  Seekarten und Bestecke  See und Hafenhandbüche,  Tiden und Schleusenkalender  Nachrichten für Seefahrer (WS),  Bekanntmachungen für Seefahrer (BfS)  Übungstampen, Belegklampen u.ä. IV Ausbildungsboot Ohne. nachgewiesenes, eigenes Boot ist eine Anerkennung nicht möglich. Kooperierende Schulen die ein Boot gemeinsam nutzen, können nur dann anerkannt werden, wenn entsprechende Verträge vorliegen Das Boot muss von seiner Bauart, seiner Größe und den Mannövereigenschaften her für Bewerber gut zu beherrschen sein und im Einzelnen mindestens wie folgt ausgerüstet sein:  Sitzplätze für min. 3 Personen  Motorleistung min. 5 PS (3,68 kW)  Steuer und Peilkompass  Feuerlöscher  Rettungsmittel  Verbandskasten Ausreichend Fender und Leinen V.Ausbildungsumfang V.1 Die Mindestzahl der theoretischen Unterrichtsstunden beträgt 40 Stunden für den Sportbootführerschein See und 25 Stunden für den Sportbootführerschein Binnen. Für beide Scheine müssen mindestens 5 praktische Unterrichtsstunden absolviert werden. Davon sollte mindestens eine Stunde bei allen Sichtverhältnissen gefahren,werden. Bei größeren Booten ist es zulässig, einen Teil der Theorie an Bord zu vermitteln. V.2 Das Prüfungswissen muss mindestens den vom Verkehrsministerium vorgegebenen Fragenumfang umfassen. Darüber hinaus muss der, Ausbilder das theoretische Wissen durch praktische Beispiele  den Schülern näher bringen. Der Bewerber,muss nach Ablegen der Prüfung in der Lage sein, seiner Verpflichtung als Teilnehmer am Schiffsverkehr ordnungsgemäß nachzukommen. V.3 Der wesentliche Teil der praktischen Ausbildung ist das Erlernen des sicheren Manövrierens eines Sportbootes in verschiedensten Situationen dazugehört namentlich auch Reaktionstraining in Notsituationen einschließlich der Handhabung der Bordausrüstung, wie z.B. das ordnungsgemäße Anlegen einer Rettungsweste sowie die Anwendung von Notsignalen. V.4 Fahrschulen, die im Ausland tätig sind, können ebenfalls anerkannt werden; desgleichen Fahrschulen, die nur den Praxisbereich abdecken. Nachtrag Die Anerkennung einer Ausbildungsstätte durch den DMYV ist ein Qualitätssiegel. Damit leistet der Deutsche Motoryachtverband einen wesentlichen Beitrag zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit im Sportbootverkehr. Dies bedeutet nicht zuletzt auch die Erhaltung des motorisierten Wassersports, der durch die steigende Anzahl von Booten auf deutschen Gewässern sowie ständig steigende behördliche Anforderungen künftig immer mehr Beschränkungen ausgesetzt sein wird. DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND e.V. im Februar 1997 Verbandsrichtlinien für die Anerkennung der Ausbildungsstätten durch den    DMYV.eV                                                                                                                             1.Allgemeines